Preise und Zuschüße
Preise und Informationen über mögliche Bezuschussungen
Über einen Antrag auf Bezuschussung beim Jugendamt, können die Betreuungskosten für dein Kind unterstützt werden. Für eine Bezuschussung könnt ihr Kontakt mit der Caritas Bodensee-Oberschwaben aufnehmen. Da jeder Fall individuell zu berechnen ist, steht euch die Caritas bei der Klärung aller Fragen zur Seite.
Selbstverständlich ist eine Betreuung auch ohne Bezuschussung seitens des Amtes jederzeit möglich, das Mindestlohnniveau 2024 ist maßgeblich.
Die Kosten je Kind und Betreuungsaufwand erfährst Du in einem persönlichen Gespräch.
Für eine feste Reservierung eines Platzes, entstehen Bereitstellungsgebühren.


Staatliche Förderung
unabhängig vom Einkommen

Geschwister-Rabatt
unabhängig vom Einkommen

Staatliche Förderung
vom Einkommen abhängig
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Aktuell ist ein begehrter Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren frei. Nutze die Chance, deinem Kind eine liebevolle und pädagogisch wertvolle Betreuung in einem familiären Umfeld zu bieten. Kontaktiere uns noch heute und vereinbare einen Besuch – wir freuen uns darauf, dich und deinen kleinen Liebling kennenzulernen.
Caritas - Antrag auf Bezuschussung- Landkreis Ravensburg
Für eine Bezuschussung könnt ihr Kontakt mit der Caritas Bodensee-Oberschwaben aufnehmen. Da jeder Fall individuell zu berechnen ist, steht euch die Caritas bei der Klärung aller Fragen zur Seite.
Die Caritas unterstützt dich beim Ausfüllen des Antrags auf Wirtschaftliche Jugendhilfe für dein Kind. Dein Kind hat ab der 8. Woche einen Betreuungsanspruch, wenn beide Elternteile arbeiten, und ab dem 1. Lebensjahr auch, wenn die Eltern nicht arbeiten. Dabei ist kein Einkommensnachweis erforderlich.
Vermittlungsstelle für Kindertagespflege
- Caritas Bodensee-Oberschwaben Zentrum Bad Waldsee
- Frau Dagmar Soherr
- Robert-Koch-Strasse 52
- 88339 Bad Waldsee
- Tel.: 07524/40116812
- E-Mail: ktp-bw@caritas-bodensee-oberschwaben.de
- Vermittlung für Kindertagespflege
Tagesmütter- und Elternverein im Landkreis Biberach e. V.
Bezuschussung- Landkreis Biberach
- Freiburger Straße 35
- 88400 Biberach / Riß
- Tel.: 07351/53 99 49 0
- E-Mail: info@tagesmuetter-bc.de
- www.tagesmuetter-bc.de
"Es gibt nichts Wichtigeres in unserer Gesellschaft als die Pflege und den Schutz unserer Kinder."
Nelson Mandela
Ihr Rechtsanspruch für Ihr Kind
Eine Förderung in Kindertagespflege ist in den nach §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) genannten Voraussetzungen bis maximal Vollendung des 14. Lebensjahres möglich. Seit 01.08.2013 besteht ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung lt. § 24 SGB VIII.

Geburt bis Vollendung 1. Lebensjahr
Ein Betreuungsanspruch besteht nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 1 SGB VIII)*.
Kinder haben Anspruch auf Betreuung, wenn:
- Kindbezogene Gründe vorliegen, d. h. die Betreuung für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erforderlich ist.
- Gründe der Eltern vorliegen, z. B. wenn die Erziehungsberechtigten
- erwerbstätig sind oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
- auf Arbeitssuche sind,
- an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, einer Schul- oder Hochschulausbildung teilnehmen,
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II erhalten.
Der Umfang der Betreuung richtet sich nach der individuellen Situation, insbesondere nach Arbeitszeiten, Stundenplänen oder Weiterbildungszeiten, jeweils zuzüglich der erforderlichen Fahrtzeiten.
*Dokument 2385 „Informationen zur Kindertagespflege“; Stand 01.01.2025
1. bis Vollendung 3. Lebensjahr
Grundsätzlich haben Kinder in diesem Alter Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).*
- Der Betreuungsumfang wird individuell festgelegt, wobei das Wohl des Kindes im Vordergrund steht.
- Die Betreuung sollte in der Regel maximal 9 Stunden täglich bzw. 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Erweiterter Betreuungsbedarf (über 30 Stunden wöchentlich)
Ein höherer Betreuungsumfang erfordert einen Nachweis der Erziehungsberechtigten. Mögliche Bedarfskriterien sind:
- Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- Berufliche Bildungsmaßnahmen, Schul- oder Hochschulausbildung
- Teilnahme an Fördermaßnahmen zur Eingliederung in Arbeit
- Teilnahme an Integrationskursen
- Pflege eines Angehörigen (ab Pflegegrad 1)
- Chronische oder länger andauernde Erkrankung eines Elternteils
- Besondere familiäre Belastung oder Betreuung weiterer Kinder (Einzelfallentscheidung)
- Bürgerschaftliches Engagement (Einzelfallentscheidung)
Zusätzlich kann eine kindbezogene Förderung notwendig sein, wenn das Kind aus einer belasteten familiären Situation kommt und keine seinem Wohl entsprechende Förderung erhält (z. B. Empfehlung des ASD, Kinderarzt oder Gutachten).
Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
- Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung (max. 35 Stunden pro Woche, § 24 Abs. 3 SGB VIII).
- Kindertagespflege ist nur ergänzend möglich, wenn:
- keine passende Tageseinrichtung im Wohnort oder in zumutbarer Entfernung vorhanden ist,
- kein Fahrzeug oder keine ausreichenden öffentlichen Verkehrsanbindungen bestehen,
- ein besonderer pädagogischer Bedarf nachweisbar ist (Stellungnahme des ASD),
- ein Wechsel in eine Tageseinrichtung trotz frühzeitiger Antragstellung (mindestens 6 Monate im Voraus) nicht rechtzeitig möglich ist.